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Nearshoring Junge Capital Partners OOD Beratung anfordern
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Rechtliche Angaben · Vertragsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fassung 2026-10-10. Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen.

Diese Bedingungen bilden den Rahmen. Leis­tungs­um­fang, Betriebs­zei­ten, Mengen, Preise, Dienstgüte und die auf­sichts­recht­li­chen Zusagen werden je Auftrag in einem Einzelvertrag mit Leis­tungs­be­schrei­bung festgelegt. Der Einzelvertrag geht diesen Bedingungen vor.

§ 1 Gel­tungs­be­reich

(1) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge zwischen Junge Capital Partners OOD (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Auftraggebern über Outsourcing-, Nearshoring- und Betriebs­leis­tun­gen, vor allem Pro­zess­über­nahme und Geschäfts­vor­fall­be­ar­bei­tung, Rechen­zen­trums­be­trieb, Gründung und Betrieb einer Gesellschaft vor Ort sowie Shared Services.

(2) Der Auftragnehmer richtet sein Angebot aus­schließ­lich an Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Son­der­ver­mö­gen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.

(3) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Ver­trags­in­halt, soweit der Auftragnehmer ihnen in Textform zustimmt. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen erbringt.

§ 2 Angebot und Ver­trags­schluss

(1) Darstellungen auf dieser Website sind unverbindlich und kein Angebot im Rechtssinne. Zahlenangaben auf dieser Website stammen aus den jeweils genannten Quellen und sind keine zugesicherten Eigenschaften.

(2) Der Vertrag kommt durch einen vom Auftragnehmer in Textform abgegebenen Einzelvertrag samt Leis­tungs­be­schrei­bung und dessen Annahme durch den Auftraggeber zustande. Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber diese Bedingungen mit dem Angebot als Anlage oder als Download in Textform.

(3) Zusagen zu Bear­bei­tungs­zei­ten, Einsparungen, Ver­füg­bar­kei­ten oder Beset­zungs­dau­ern bestehen nur, soweit sie im Einzelvertrag als Dienstgüte beschrieben und messbar festgelegt sind.

§ 3 Leis­tungs­um­fang, Weisung und Steuerung

(1) Der Auftragnehmer erbringt die im Einzelvertrag beschriebenen Leistungen nach den fachlichen Vorgaben des Auftraggebers.

(2) Die fachliche Steuerung bleibt beim Auftraggeber. Er legt Priorität, Qua­li­täts­maß­stab und die Beendigung einzelner Ver­ar­bei­tun­gen fest; Weisungen richtet er an die im Einzelvertrag benannten Ansprech­part­ner des Auf­trag­neh­mers, der sie dokumentiert. Das arbeits­recht­li­che Weisungsrecht gegenüber den eingesetzten Mitarbeitern, namentlich über Ort, Zeit, Art und Einsatz der Tätigkeit im Einzelnen, übt allein der Auftragnehmer aus. Die Mitarbeiter sind nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert.

(3) Betriebs­zei­ten, auch ein Betrieb an sieben Tagen in der Woche, gelten im je Leistung vereinbarten Umfang.

(4) Der Auftragnehmer stellt kein Personal zur Arbeit­neh­mer­über­las­sung. Gegenstand des Vertrags ist die Erbringung eines Prozesses oder einer Betriebs­leis­tung in eigener Arbeits­or­ga­ni­sa­tion. Der Auftragnehmer schuldet die vereinbarte Leistung; die Auswahl, die Anzahl und den Einsatz der Mitarbeiter bestimmt er.

§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt die zur Leis­tungs­er­brin­gung erfor­der­li­chen Informationen, Zugänge, Systeme, Berech­ti­gun­gen und Ansprech­part­ner rechtzeitig bereit.

(2) Verzögert sich die Leistung, weil eine Mitwirkung ausbleibt, verschieben sich Termine entsprechend. Zusätzlicher Aufwand wird nach dem tatsächlichen Zeitaufwand abgerechnet.

(3) Der Auftraggeber benennt die Stellen, die zu Weisungen und zu Abnahmen befugt sind, sowie die Stellen für Melde- und Eska­la­ti­ons­wege.

§ 5 Auf­sichts­recht­li­che Zusagen, Prüf- und Zutritts­rechte

(1) Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen unter Einhaltung der in der Europäischen Union und in der Republik Bulgarien geltenden Vorschriften. Für eine Auslagerung oder Ausgliederung durch ein beauf­sich­tig­tes Unternehmen räumt er dem Auftraggeber, dessen interner Revision, dessen Abschluss­prü­fer und der für den Auftraggeber zuständigen Auf­sichts­be­hörde unein­ge­schränkte Informations-, Prüfungs- und Zutritts­rechte ein, ein­schließ­lich Prüfungen vor Ort. Prüfungen vor Ort kündigt der Auftraggeber mit der im Einzelvertrag festgelegten Frist an; sie finden während der üblichen Geschäfts­zei­ten statt und wahren die Ver­trau­lich­keit gegenüber anderen Kunden des Auf­trag­neh­mers und die Sicherheit seiner Betriebs­stät­ten. Die Befugnisse der Auf­sichts­be­hör­den bleiben unberührt.

(2) Der Auftragnehmer liefert die Angaben, die der Auftraggeber für sein Infor­ma­ti­ons­re­gis­ter nach Art. 28 der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) benötigt, vor allem zu Funktion, Kritikalität, Ort der Verarbeitung, Unter­auf­trag­neh­mern und Aus­stiegs­fä­hig­keit. Das Register bleibt das Register des Auftraggebers.

(3) Die auf­sichts­recht­li­che Verantwortung für die ausgelagerte Tätigkeit bleibt beim Auftraggeber. § 25b KWG mit AT 9 MaRisk, §§ 32 und 47 VAG sowie entsprechende Vorschriften bleiben unberührt.

(4) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über Umstände, die die ord­nungs­ge­mäße Erbringung der ausgelagerten Tätigkeit wesentlich beein­träch­ti­gen können, und über schwer­wie­gende Vorfälle nach den im Einzelvertrag festgelegten Meldewegen und Fristen. Die Unterstützung bei IKT-Vorfällen erfolgt zu den im Einzelvertrag vorab bestimmten Kosten.

(5) Der Auftragnehmer arbeitet mit den zuständigen Aufsichts- und Abwick­lungs­be­hör­den des Auftraggebers vollständig zusammen (Art. 30 Abs. 2 Buchst. g DORA).

(6) Bei Verträgen mit Finanz­un­ter­neh­men im Anwen­dungs­be­reich der Verordnung (EU) 2022/2554 enthält der Einzelvertrag die in Art. 30 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Inhalte, bei Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen zusätzlich die in Art. 30 Abs. 3 genannten Inhalte.

(7) Bei kritischen oder wichtigen Funktionen wirkt der Auftragnehmer an getesteten Notfallplänen und IKT-Sicher­heits­maß­nah­men mit, nimmt an bedro­hungs­ori­en­tier­ten Pene­tra­ti­ons­tests des Auftraggebers nach Art. 26 und 27 DORA teil und berichtet nach den im Einzelvertrag festgelegten Meldewegen; er beteiligt sich an den Programmen des Auftraggebers zu IKT-Sicherheit und digitaler Betriebs­sta­bi­li­tät (Art. 30 Abs. 2 Buchst. i DORA).

§ 6 Wei­ter­ver­la­ge­rung

(1) Eine Wei­ter­ver­la­ge­rung auf Unter­auf­trag­neh­mer bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform.

(2) Der Auftragnehmer legt die Kette der Unter­auf­trag­neh­mer offen und reicht die Rechte, die dem Auftraggeber nach § 5 gegenüber dem Auftragnehmer zustehen, ein­schließ­lich der Prüf- und Zutritts­rechte, an jeden Unter­auf­trag­neh­mer weiter und benennt für jeden Unter­auf­trag­neh­mer die Kennung (LEI oder EUID).

(3) Der Auftragnehmer stellt Anträge auf Wei­ter­ver­la­ge­rung zentral von seinem Sitz in der Oblast Burgas; die Entscheidung trifft nach Absatz 1 der Auftraggeber.

§ 7 Datenschutz und Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit

(1) Soweit der Auftragnehmer per­so­nen­be­zo­gene Daten für den Auftraggeber verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag über Auf­trags­ver­ar­bei­tung nach Art. 28 DSGVO.

(2) Die Verarbeitung findet innerhalb der Europäischen Union statt. Eine Verarbeitung in der Schweiz ist auf Grundlage des Ange­mes­sen­heits­be­schlus­ses nach Art. 45 DSGVO zulässig. Eine Verarbeitung in Serbien, in der Türkei oder in Georgien erfolgt nur mit geeigneten Garantien nach Art. 46 DSGVO, nach einem Transfer Impact Assessment und nur, soweit der Einzelvertrag sie ausdrücklich vorsieht.

(3) Für Daten nach Art. 9 DSGVO, vor allem Gesund­heits­da­ten, gelten ein gesondertes Berech­ti­gungs­kon­zept, eine gesonderte Pro­to­kol­lie­rung und ein gesondertes Löschregime.

(4) Der Auftragnehmer trifft technische und orga­ni­sa­to­ri­sche Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO und beschreibt sie im Vertrag über Auf­trags­ver­ar­bei­tung. Dieser Vertrag regelt zugleich die Inhalte nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO: Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, Art der Daten und Kategorien betroffener Personen, Verarbeitung nur auf dokumentierte Weisung, Verpflichtung der befugten Personen zur Ver­trau­lich­keit, Einsatz weiterer Auf­trags­ver­ar­bei­ter nur nach § 6, Unterstützung bei der Beantwortung von Anfragen betroffener Personen und bei den Pflichten nach Art. 32 bis 36 DSGVO, Löschung oder Rückgabe nach Abschluss der Verarbeitung sowie Nachweise und Überprüfungen. Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber über eine Änderung der Ver­ar­bei­tungs­orte nach Absatz 2 vorab in Textform.

§ 8 Preise und Zahlung

(1) Preise ergeben sich aus dem Einzelvertrag. Sie gelten in Euro und zuzüglich einer gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer.

(2) Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit der Einzelvertrag nichts anderes bestimmt.

(3) Eine Aufrechnung ist nur mit unbe­strit­te­nen oder rechtskräftig fest­ge­stell­ten Gegen­for­de­run­gen zulässig. Ein Zurück­be­hal­tungs­recht besteht nur wegen Gegen­an­sprü­chen aus demselben Ver­trags­ver­hält­nis.

(4) Reise- und Nebenkosten werden nach Aufwand zusätzlich berechnet. Bei Zah­lungs­ver­zug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen des anwendbaren Rechts für den Geschäfts­ver­kehr unter Unternehmern.

(5) Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten darf der Auftragnehmer die Vergütung einmal je Vertragsjahr zu dessen Beginn um die Veränderung der durch­schnitt­li­chen Bruttolöhne im Wirt­schafts­zweig Information und Kommunikation in der Oblast Burgas anpassen, wie sie das Nationale Statistikamt Bulgarien (NSI) für den letzten ver­öf­fent­lich­ten Zwölf­mo­nats­zeit­raum ausweist, soweit Per­so­nal­kos­ten am Leistungsort Bestandteil der Leistung sind. Er kündigt die Anpassung mindestens zwei Monate vorher in Textform an und weist die Veränderung nach. Sinken die Löhne, senkt er die Vergütung entsprechend. Die Anpassung beträgt höchstens den im Einzelvertrag genannten Höchstsatz je Vertragsjahr. Übersteigt die Anpassung die im Einzelvertrag genannte Schwelle, kann der Auftraggeber den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirk­sam­wer­dens der Anpassung kündigen.

§ 9 Laufzeit und Beendigung

(1) Laufzeit und Kün­di­gungs­fris­ten regelt der Einzelvertrag.

(2) Der Auftraggeber kann den Vertrag aus auf­sichts­recht­li­chen Gründen kündigen, vor allem wenn eine für ihn zuständige Auf­sichts­be­hörde dies verlangt oder die Fortführung der Auslagerung oder Ausgliederung gegen auf­sichts­recht­li­che Vorgaben verstoßen würde.

(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 10 Ausstieg und Rück­über­tra­gung

(1) Bereits im Einzelvertrag werden festgelegt: Rück­über­tra­gung an den Auftraggeber oder Übergabe an einen Dritten, Fristen, Datenformate, Datenträger, Löschnachweis und Mitwirkung in der Übergangszeit.

(2) Der Auftragnehmer wirkt in der Übergangszeit so mit, dass der Betrieb beim Auftraggeber oder beim Dritten ohne Unterbrechung aufgenommen werden kann.

(3) Nach Abschluss der Übergabe löscht der Auftragnehmer die Daten des Auftraggebers und weist die Löschung nach, soweit keine gesetzliche Auf­be­wah­rungs­pflicht entgegensteht.

(4) Bei Beendigung des Vertrags und bei Insolvenz des Auf­trag­neh­mers stellt dieser dem Auftraggeber den Zugang zu den Daten und ihre Rückgabe in einem gängigen, leicht zugänglichen Format sicher; die Vergütung dafür richtet sich nach dem Einzelvertrag.

§ 11 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz, bei grober Fahr­läs­sig­keit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistig ver­schwie­ge­nen Mängeln, bei Übernahme einer Garantie sowie nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften, ein­schließ­lich der Pro­dukt­haf­tung.

(2) Bei einfacher Fahr­läs­sig­keit haftet er nur für die Verletzung einer wesentlichen Ver­trags­pflicht, deren Erfüllung die ord­nungs­ge­mäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, und begrenzt auf den vor­her­seh­ba­ren, ver­trags­ty­pi­schen Schaden.

(3) Die Haftung nach Absatz 2 ist je Vertragsjahr auf den höheren Betrag aus der für das jeweilige Vertragsjahr vereinbarten Vergütung und 100.000 Euro begrenzt. Eine im Einzelvertrag vereinbarte abweichende Höchstgrenze geht vor.

(4) Die Haftung für Datenverlust ist auf den Aufwand begrenzt, der bei ord­nungs­ge­mä­ßer und regelmäßiger Daten­si­che­rung durch den Auftraggeber für die Wie­der­her­stel­lung entstanden wäre.

(5) Die gesetzlichen Ver­jäh­rungs­fris­ten des anwendbaren Rechts bleiben unberührt.

(6) Die Haf­tungs­be­schrän­kun­gen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfül­lungs­ge­hil­fen des Auf­trag­neh­mers.

§ 12 Ver­trau­lich­keit

(1) Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusam­men­ar­beit erlangten Informationen der anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Durchführung des Vertrags. Sie verpflichten ihre Mitarbeiter und eingesetzten Dritten entsprechend.

(2) Nicht vertraulich sind Informationen, die offenkundig sind, der empfangenden Partei bereits bekannt waren oder rechtmäßig von Dritten erlangt wurden. Die Weitergabe an Auf­sichts­be­hör­den, Prüfer und Berater des Auftraggebers sowie auf behördliche oder gerichtliche Anordnung bleibt zulässig.

(3) Der Auftragnehmer nennt den Auftraggeber nicht als Referenz, es sei denn, der Auftraggeber hat dem in Textform zugestimmt.

(4) Die Pflicht gilt über das Ende des Vertrags hinaus fort.

(5) Vertraulich sind auch die Preise, Konditionen, Konzepte, Methoden, Pro­zess­be­schrei­bun­gen, Schulungs- und Arbeits­un­ter­la­gen des Auf­trag­neh­mers. Der Auftraggeber nutzt sie nur für den Vertragszweck, gibt sie Dritten nicht weiter und gibt sie nach Vertragsende zurück oder löscht sie, soweit keine gesetzliche Auf­be­wah­rungs­pflicht entgegensteht. Für Geschäfts­ge­heim­nisse gilt die Pflicht, solange das Geheimnis besteht.

§ 13 Höhere Gewalt

Ereignisse außerhalb des Ein­fluss­be­reichs einer Partei, die die Leis­tungs­er­brin­gung erheblich erschweren oder unmöglich machen, befreien die betroffene Partei für ihre Dauer von der Leis­tungs­pflicht. Die betroffene Partei unterrichtet die andere unverzüglich und benennt die erwartete Dauer. Pflichten zur Not­fall­vor­sorge, zur Betriebs­fort­füh­rung und zur Wie­der­her­stel­lung nach dem Einzelvertrag, auch zu Notfallplänen, zweitem Standort und Tests, bleiben unberührt. Ein Ereignis gilt nicht als höhere Gewalt, soweit seine Folgen durch die vereinbarten Not­fall­maß­nah­men hätten vermieden oder begrenzt werden können. Dauert das Ereignis länger als im Einzelvertrag festgelegt, mangels Festlegung länger als 30 Tage, kann jede Partei den betroffenen Leistungsteil kündigen; bei kritischen oder wichtigen Funktionen wirkt die Kündigung des Auf­trag­neh­mers erst nach Ablauf des Über­gangs­zeit­raums nach § 10.

§ 14 Schluss­be­stim­mun­gen

(1) Es gilt das Recht der Republik Bulgarien unter Ausschluss des Über­ein­kom­mens der Vereinten Nationen über Verträge über den inter­na­tio­na­len Warenkauf.

(2) Aus­schließ­li­cher Gerichtsstand ist Burgas, soweit nicht zwingend ein anderer Gerichtsstand vor­ge­schrie­ben ist.

(3) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Textform ist eine E-Mail oder ein Schriftstück, das den Erklärenden erkennen lässt. Das gilt auch für die Änderung dieser Klausel.

(4) Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(5) Der Auftraggeber darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit Zustimmung des Auf­trag­neh­mers in Textform übertragen.

(6) Diese Fassung trägt das Datum 2026-10-10.