
Rechtliche Angaben · Vertragsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fassung 2026-10-10. Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen.
Diese Bedingungen bilden den Rahmen. Leistungsumfang, Betriebszeiten, Mengen, Preise, Dienstgüte und die aufsichtsrechtlichen Zusagen werden je Auftrag in einem Einzelvertrag mit Leistungsbeschreibung festgelegt. Der Einzelvertrag geht diesen Bedingungen vor.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge zwischen Junge Capital Partners OOD (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Auftraggebern über Outsourcing-, Nearshoring- und Betriebsleistungen, vor allem Prozessübernahme und Geschäftsvorfallbearbeitung, Rechenzentrumsbetrieb, Gründung und Betrieb einer Gesellschaft vor Ort sowie Shared Services.
(2) Der Auftragnehmer richtet sein Angebot ausschließlich an Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.
(3) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt, soweit der Auftragnehmer ihnen in Textform zustimmt. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen erbringt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Darstellungen auf dieser Website sind unverbindlich und kein Angebot im Rechtssinne. Zahlenangaben auf dieser Website stammen aus den jeweils genannten Quellen und sind keine zugesicherten Eigenschaften.
(2) Der Vertrag kommt durch einen vom Auftragnehmer in Textform abgegebenen Einzelvertrag samt Leistungsbeschreibung und dessen Annahme durch den Auftraggeber zustande. Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber diese Bedingungen mit dem Angebot als Anlage oder als Download in Textform.
(3) Zusagen zu Bearbeitungszeiten, Einsparungen, Verfügbarkeiten oder Besetzungsdauern bestehen nur, soweit sie im Einzelvertrag als Dienstgüte beschrieben und messbar festgelegt sind.
§ 3 Leistungsumfang, Weisung und Steuerung
(1) Der Auftragnehmer erbringt die im Einzelvertrag beschriebenen Leistungen nach den fachlichen Vorgaben des Auftraggebers.
(2) Die fachliche Steuerung bleibt beim Auftraggeber. Er legt Priorität, Qualitätsmaßstab und die Beendigung einzelner Verarbeitungen fest; Weisungen richtet er an die im Einzelvertrag benannten Ansprechpartner des Auftragnehmers, der sie dokumentiert. Das arbeitsrechtliche Weisungsrecht gegenüber den eingesetzten Mitarbeitern, namentlich über Ort, Zeit, Art und Einsatz der Tätigkeit im Einzelnen, übt allein der Auftragnehmer aus. Die Mitarbeiter sind nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert.
(3) Betriebszeiten, auch ein Betrieb an sieben Tagen in der Woche, gelten im je Leistung vereinbarten Umfang.
(4) Der Auftragnehmer stellt kein Personal zur Arbeitnehmerüberlassung. Gegenstand des Vertrags ist die Erbringung eines Prozesses oder einer Betriebsleistung in eigener Arbeitsorganisation. Der Auftragnehmer schuldet die vereinbarte Leistung; die Auswahl, die Anzahl und den Einsatz der Mitarbeiter bestimmt er.
§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge, Systeme, Berechtigungen und Ansprechpartner rechtzeitig bereit.
(2) Verzögert sich die Leistung, weil eine Mitwirkung ausbleibt, verschieben sich Termine entsprechend. Zusätzlicher Aufwand wird nach dem tatsächlichen Zeitaufwand abgerechnet.
(3) Der Auftraggeber benennt die Stellen, die zu Weisungen und zu Abnahmen befugt sind, sowie die Stellen für Melde- und Eskalationswege.
§ 5 Aufsichtsrechtliche Zusagen, Prüf- und Zutrittsrechte
(1) Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen unter Einhaltung der in der Europäischen Union und in der Republik Bulgarien geltenden Vorschriften. Für eine Auslagerung oder Ausgliederung durch ein beaufsichtigtes Unternehmen räumt er dem Auftraggeber, dessen interner Revision, dessen Abschlussprüfer und der für den Auftraggeber zuständigen Aufsichtsbehörde uneingeschränkte Informations-, Prüfungs- und Zutrittsrechte ein, einschließlich Prüfungen vor Ort. Prüfungen vor Ort kündigt der Auftraggeber mit der im Einzelvertrag festgelegten Frist an; sie finden während der üblichen Geschäftszeiten statt und wahren die Vertraulichkeit gegenüber anderen Kunden des Auftragnehmers und die Sicherheit seiner Betriebsstätten. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden bleiben unberührt.
(2) Der Auftragnehmer liefert die Angaben, die der Auftraggeber für sein Informationsregister nach Art. 28 der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) benötigt, vor allem zu Funktion, Kritikalität, Ort der Verarbeitung, Unterauftragnehmern und Ausstiegsfähigkeit. Das Register bleibt das Register des Auftraggebers.
(3) Die aufsichtsrechtliche Verantwortung für die ausgelagerte Tätigkeit bleibt beim Auftraggeber. § 25b KWG mit AT 9 MaRisk, §§ 32 und 47 VAG sowie entsprechende Vorschriften bleiben unberührt.
(4) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über Umstände, die die ordnungsgemäße Erbringung der ausgelagerten Tätigkeit wesentlich beeinträchtigen können, und über schwerwiegende Vorfälle nach den im Einzelvertrag festgelegten Meldewegen und Fristen. Die Unterstützung bei IKT-Vorfällen erfolgt zu den im Einzelvertrag vorab bestimmten Kosten.
(5) Der Auftragnehmer arbeitet mit den zuständigen Aufsichts- und Abwicklungsbehörden des Auftraggebers vollständig zusammen (Art. 30 Abs. 2 Buchst. g DORA).
(6) Bei Verträgen mit Finanzunternehmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2554 enthält der Einzelvertrag die in Art. 30 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Inhalte, bei Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen zusätzlich die in Art. 30 Abs. 3 genannten Inhalte.
(7) Bei kritischen oder wichtigen Funktionen wirkt der Auftragnehmer an getesteten Notfallplänen und IKT-Sicherheitsmaßnahmen mit, nimmt an bedrohungsorientierten Penetrationstests des Auftraggebers nach Art. 26 und 27 DORA teil und berichtet nach den im Einzelvertrag festgelegten Meldewegen; er beteiligt sich an den Programmen des Auftraggebers zu IKT-Sicherheit und digitaler Betriebsstabilität (Art. 30 Abs. 2 Buchst. i DORA).
§ 6 Weiterverlagerung
(1) Eine Weiterverlagerung auf Unterauftragnehmer bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform.
(2) Der Auftragnehmer legt die Kette der Unterauftragnehmer offen und reicht die Rechte, die dem Auftraggeber nach § 5 gegenüber dem Auftragnehmer zustehen, einschließlich der Prüf- und Zutrittsrechte, an jeden Unterauftragnehmer weiter und benennt für jeden Unterauftragnehmer die Kennung (LEI oder EUID).
(3) Der Auftragnehmer stellt Anträge auf Weiterverlagerung zentral von seinem Sitz in der Oblast Burgas; die Entscheidung trifft nach Absatz 1 der Auftraggeber.
§ 7 Datenschutz und Informationssicherheit
(1) Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten für den Auftraggeber verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag über Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
(2) Die Verarbeitung findet innerhalb der Europäischen Union statt. Eine Verarbeitung in der Schweiz ist auf Grundlage des Angemessenheitsbeschlusses nach Art. 45 DSGVO zulässig. Eine Verarbeitung in Serbien, in der Türkei oder in Georgien erfolgt nur mit geeigneten Garantien nach Art. 46 DSGVO, nach einem Transfer Impact Assessment und nur, soweit der Einzelvertrag sie ausdrücklich vorsieht.
(3) Für Daten nach Art. 9 DSGVO, vor allem Gesundheitsdaten, gelten ein gesondertes Berechtigungskonzept, eine gesonderte Protokollierung und ein gesondertes Löschregime.
(4) Der Auftragnehmer trifft technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO und beschreibt sie im Vertrag über Auftragsverarbeitung. Dieser Vertrag regelt zugleich die Inhalte nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO: Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, Art der Daten und Kategorien betroffener Personen, Verarbeitung nur auf dokumentierte Weisung, Verpflichtung der befugten Personen zur Vertraulichkeit, Einsatz weiterer Auftragsverarbeiter nur nach § 6, Unterstützung bei der Beantwortung von Anfragen betroffener Personen und bei den Pflichten nach Art. 32 bis 36 DSGVO, Löschung oder Rückgabe nach Abschluss der Verarbeitung sowie Nachweise und Überprüfungen. Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber über eine Änderung der Verarbeitungsorte nach Absatz 2 vorab in Textform.
§ 8 Preise und Zahlung
(1) Preise ergeben sich aus dem Einzelvertrag. Sie gelten in Euro und zuzüglich einer gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer.
(2) Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit der Einzelvertrag nichts anderes bestimmt.
(3) Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis.
(4) Reise- und Nebenkosten werden nach Aufwand zusätzlich berechnet. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen des anwendbaren Rechts für den Geschäftsverkehr unter Unternehmern.
(5) Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten darf der Auftragnehmer die Vergütung einmal je Vertragsjahr zu dessen Beginn um die Veränderung der durchschnittlichen Bruttolöhne im Wirtschaftszweig Information und Kommunikation in der Oblast Burgas anpassen, wie sie das Nationale Statistikamt Bulgarien (NSI) für den letzten veröffentlichten Zwölfmonatszeitraum ausweist, soweit Personalkosten am Leistungsort Bestandteil der Leistung sind. Er kündigt die Anpassung mindestens zwei Monate vorher in Textform an und weist die Veränderung nach. Sinken die Löhne, senkt er die Vergütung entsprechend. Die Anpassung beträgt höchstens den im Einzelvertrag genannten Höchstsatz je Vertragsjahr. Übersteigt die Anpassung die im Einzelvertrag genannte Schwelle, kann der Auftraggeber den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung kündigen.
§ 9 Laufzeit und Beendigung
(1) Laufzeit und Kündigungsfristen regelt der Einzelvertrag.
(2) Der Auftraggeber kann den Vertrag aus aufsichtsrechtlichen Gründen kündigen, vor allem wenn eine für ihn zuständige Aufsichtsbehörde dies verlangt oder die Fortführung der Auslagerung oder Ausgliederung gegen aufsichtsrechtliche Vorgaben verstoßen würde.
(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 10 Ausstieg und Rückübertragung
(1) Bereits im Einzelvertrag werden festgelegt: Rückübertragung an den Auftraggeber oder Übergabe an einen Dritten, Fristen, Datenformate, Datenträger, Löschnachweis und Mitwirkung in der Übergangszeit.
(2) Der Auftragnehmer wirkt in der Übergangszeit so mit, dass der Betrieb beim Auftraggeber oder beim Dritten ohne Unterbrechung aufgenommen werden kann.
(3) Nach Abschluss der Übergabe löscht der Auftragnehmer die Daten des Auftraggebers und weist die Löschung nach, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.
(4) Bei Beendigung des Vertrags und bei Insolvenz des Auftragnehmers stellt dieser dem Auftraggeber den Zugang zu den Daten und ihre Rückgabe in einem gängigen, leicht zugänglichen Format sicher; die Vergütung dafür richtet sich nach dem Einzelvertrag.
§ 11 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei Übernahme einer Garantie sowie nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften, einschließlich der Produkthaftung.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, und begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
(3) Die Haftung nach Absatz 2 ist je Vertragsjahr auf den höheren Betrag aus der für das jeweilige Vertragsjahr vereinbarten Vergütung und 100.000 Euro begrenzt. Eine im Einzelvertrag vereinbarte abweichende Höchstgrenze geht vor.
(4) Die Haftung für Datenverlust ist auf den Aufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung entstanden wäre.
(5) Die gesetzlichen Verjährungsfristen des anwendbaren Rechts bleiben unberührt.
(6) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 12 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen der anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Durchführung des Vertrags. Sie verpflichten ihre Mitarbeiter und eingesetzten Dritten entsprechend.
(2) Nicht vertraulich sind Informationen, die offenkundig sind, der empfangenden Partei bereits bekannt waren oder rechtmäßig von Dritten erlangt wurden. Die Weitergabe an Aufsichtsbehörden, Prüfer und Berater des Auftraggebers sowie auf behördliche oder gerichtliche Anordnung bleibt zulässig.
(3) Der Auftragnehmer nennt den Auftraggeber nicht als Referenz, es sei denn, der Auftraggeber hat dem in Textform zugestimmt.
(4) Die Pflicht gilt über das Ende des Vertrags hinaus fort.
(5) Vertraulich sind auch die Preise, Konditionen, Konzepte, Methoden, Prozessbeschreibungen, Schulungs- und Arbeitsunterlagen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber nutzt sie nur für den Vertragszweck, gibt sie Dritten nicht weiter und gibt sie nach Vertragsende zurück oder löscht sie, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Für Geschäftsgeheimnisse gilt die Pflicht, solange das Geheimnis besteht.
§ 13 Höhere Gewalt
Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs einer Partei, die die Leistungserbringung erheblich erschweren oder unmöglich machen, befreien die betroffene Partei für ihre Dauer von der Leistungspflicht. Die betroffene Partei unterrichtet die andere unverzüglich und benennt die erwartete Dauer. Pflichten zur Notfallvorsorge, zur Betriebsfortführung und zur Wiederherstellung nach dem Einzelvertrag, auch zu Notfallplänen, zweitem Standort und Tests, bleiben unberührt. Ein Ereignis gilt nicht als höhere Gewalt, soweit seine Folgen durch die vereinbarten Notfallmaßnahmen hätten vermieden oder begrenzt werden können. Dauert das Ereignis länger als im Einzelvertrag festgelegt, mangels Festlegung länger als 30 Tage, kann jede Partei den betroffenen Leistungsteil kündigen; bei kritischen oder wichtigen Funktionen wirkt die Kündigung des Auftragnehmers erst nach Ablauf des Übergangszeitraums nach § 10.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Republik Bulgarien unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Burgas, soweit nicht zwingend ein anderer Gerichtsstand vorgeschrieben ist.
(3) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Textform ist eine E-Mail oder ein Schriftstück, das den Erklärenden erkennen lässt. Das gilt auch für die Änderung dieser Klausel.
(4) Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(5) Der Auftraggeber darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit Zustimmung des Auftragnehmers in Textform übertragen.
(6) Diese Fassung trägt das Datum 2026-10-10.