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Regulatorik · Banken

Auslagerung für Banken: Pflichten nach KWG, MaRisk und DORA

Für das zentrale Auslagerungsmanagement, den Einkauf und die Dienstleistersteuerung bei Banken.

Wer als Bank Aktivitäten und Prozesse auslagert, bleibt dafür ver­ant­wort­lich. Der Aus­la­ge­rungs­ver­trag trägt die Pflichten nach § 25b KWG und AT 9 MaRisk, für IKT-Dienst­leis­tun­gen gelten Art. 28 bis 30 DORA. Diese Seite ordnet die Pflichten und nennt, was ein Dienstleister dafür liefern muss.

Block 1

Begriffe und Rechts­grund­la­gen

Begriffe und Rechts­grund­la­gen
Unter­neh­mens­artBegriffRechts­grund­lage
Banken und Kre­dit­in­sti­tuteAuslagerung§ 25b KWG, AT 9 MaRisk
Finanz­un­ter­neh­men mit IKT-Dritt­dienst­leis­ternIKT-Dritt­dienst­leis­tungVerordnung (EU) 2022/2554 (DORA), Art. 28 bis 30
Kre­dit­in­sti­tute in ÖsterreichAuslagerung§ 25 BWG mit Anlage zu § 25
Finanz­un­ter­neh­men in ÖsterreichIKT-Dritt­dienst­leis­tungDORA und DORA-Voll­zugs­ge­setz (DORA-VG), Aufsicht durch die FMA
Banken und ausgewählte Finanz­in­sti­tute in der SchweizOutsourcingFINMA-Rundschreiben 2018/3 Outsourcing

Eine Auslagerung liegt vor, wenn ein anderes Unternehmen beauftragt wird, Aktivitäten und Prozesse im Zusammenhang mit Bank­ge­schäf­ten, Finanz­dienst­leis­tun­gen oder sonstigen insti­tuts­ty­pi­schen Dienst­leis­tun­gen wahrzunehmen. Das Institut würde sie ansonsten selbst erbringen (AT 9 Tz. 1 MaRisk). Der einmalige oder gelegentliche Fremdbezug von Gütern und Dienst­leis­tun­gen ist keine Auslagerung. Ausgelagerte IKT-Dienst­leis­tun­gen, die dem IKT-Dritt­par­tei­en­ri­si­ko­ma­nage­ment nach Art. 28 bis 30 DORA unterliegen, fallen nicht in den Anwen­dungs­be­reich von AT 9.

Der Grundsatz ist in den hier genannten Rechts­ord­nun­gen derselbe. Das beauf­sich­tigte Unternehmen bleibt für die Tätigkeit voll ver­ant­wort­lich (§ 25b Abs. 2 KWG, Art. 28 Abs. 1 Buchst. a DORA). Die Auslagerung verschiebt Arbeit, nie Verantwortung. § 25b KWG mit AT 9 MaRisk sowie entsprechende Vorschriften bleiben unberührt.

Für Österreich und die Schweiz gilt dasselbe Prinzip. In Österreich ist die FMA nach dem DORA-Voll­zugs­ge­setz die zuständige Behörde. In der Schweiz regelt das FINMA-Rundschreiben 2018/3 das Outsourcing von Banken und ausgewählten Finanz­in­sti­tu­ten.

Block 2

Wesentliche und nicht wesentliche Auslagerung

Das Institut bewertet anhand einer Risikoanalyse die mit einer Auslagerung verbundenen Risiken und legt fest, welche Auslagerungen unter Risi­ko­ge­sichts­punk­ten wesentlich sind (AT 9 Tz. 2 MaRisk). Bei nicht wesentlichen Auslagerungen gelten die allgemeinen Anforderungen an die Ord­nungs­mä­ßig­keit der Geschäfts­or­ga­ni­sa­tion nach § 25a Abs. 1 KWG (Tz. 3). Die Einstufung nimmt das Institut vor, nicht der Dienstleister.

Für wesentliche Auslagerungen nennt AT 9 Tz. 7 MaRisk Inhalte, die der in Textform dokumentierte Aus­la­ge­rungs­ver­trag enthält. Die Tabelle zeigt, wo der Einzelvertrag mit JCP Nearshoring sie abbildet.

Ver­trags­in­halt wesentlicher Auslagerungen nach AT 9 Tz. 7 MaRisk und seine Abbildung
PflichtVorschriftRegelung bei JCP Nearshoring
Spe­zi­fi­zie­rung der zu erbringenden LeistungAT 9 Tz. 7 Buchst. aEinzelvertrag mit Leis­tungs­be­schrei­bung
Beginn und Ende der VereinbarungAT 9 Tz. 7 Buchst. bEinzelvertrag, AGB § 9 Abs. 1
Standorte der Dienst­leis­tung und der Daten­ver­ar­bei­tung, Benach­rich­ti­gung bei WechselAT 9 Tz. 7 Buchst. dVerarbeitung in der EU, AGB § 7 Abs. 2 und 4
Dienst­leis­tungs­güte mit eindeutig festgelegten Leis­tungs­zie­lenAT 9 Tz. 7 Buchst. eEinzelvertrag, AGB § 2 Abs. 3
Umsetzung und Überprüfung von Not­fall­kon­zep­tenAT 9 Tz. 7 Buchst. gAGB §§ 5 Abs. 7 und 13
Informations- und Prü­fungs­rechte der Internen Revision, externer Prüfer und der AufsichtAT 9 Tz. 7 Buchst. h und iAGB § 5 Abs. 1
Wei­sungs­rechteAT 9 Tz. 7 Buchst. jAGB § 3 Abs. 2
Datenschutz und sonstige Sicher­heits­an­for­de­run­genAT 9 Tz. 7 Buchst. kAGB § 7
Kün­di­gungs­rechte und Kün­di­gungs­fris­tenAT 9 Tz. 7 Buchst. lEinzelvertrag, AGB § 9
Möglichkeit und Modalitäten einer Wei­ter­ver­la­ge­rungAT 9 Tz. 7 Buchst. mAGB § 6
Information über Entwicklungen, die die Erledigung beein­träch­ti­gen könnenAT 9 Tz. 7 Buchst. nAGB § 5 Abs. 4

Block 3

Aus­la­ge­rungs­ma­nage­ment und Aus­la­ge­rungs­re­gis­ter

Das Institut richtet abhängig von Art, Umfang und Komplexität der Auslagerungen ein zentrales Aus­la­ge­rungs­ma­nage­ment ein (AT 9 Tz. 12 MaRisk). Es führt das Aus­la­ge­rungs­re­gis­ter als vollständige Dokumentation der Auslagerungen ein­schließ­lich der Wei­ter­ver­la­ge­run­gen (§ 25b Abs. 1 Satz 4 KWG), unterstützt die Fachbereiche, koordiniert die Risikoanalyse und berichtet der Geschäfts­lei­tung über die wesentlichen Auslagerungen (Tz. 13). Für Gruppen und Verbünde bestehen Erleich­te­run­gen: Das zentrale Aus­la­ge­rungs­ma­nage­ment kann auf Gruppen- oder Verbundebene eingerichtet werden (Tz. 14).

Aus­la­ge­rungs­ma­nage­ment und Aus­la­ge­rungs­re­gis­ter liegen beim Institut. JCP Nearshoring übernimmt im Auftrag die Steuerung der Dienstleister nach den Weisungen des Auftraggebers und liefert die Nachweise, die dessen Überwachung der Leistung braucht (AT 9 Tz. 9 MaRisk). Die Verantwortung und die Kontrolle bleiben beim Institut.

Block 4

Infor­ma­ti­ons­re­gis­ter nach DORA Art. 28

Art. 28 Abs. 3 DORA verlangt ein Register aller vertraglichen Ver­ein­ba­run­gen über IKT-Dienste von Dritt­dienst­leis­tern, geführt auf Ebene des Ein­zel­un­ter­neh­mens, der Teil­kon­so­li­die­rung und der Kon­so­li­die­rung. Es trennt Verträge über kritische oder wichtige Funktionen von allen übrigen. Mindestens jährlich meldet das Finanz­un­ter­neh­men der Behörde die Zahl neuer Ver­ein­ba­run­gen, die Kategorien der IKT-Dritt­dienst­leis­ter, die Art der Verträge sowie die Dienste und Funktionen; das gesamte Register legt es auf Verlangen vor. Geplante Verträge über kritische oder wichtige Funktionen sind der Behörde rechtzeitig anzuzeigen.

Die Durch­füh­rungs­ver­ord­nung (EU) 2024/2956 regelt die Vorlagen. Der direkte Dienstleister erhält den Rang 1, Unter­auf­trag­neh­mer folgen mit höheren Rängen. Jeder IKT-Dritt­dienst­leis­ter, der eine juristische Person ist, wird mit gültiger LEI oder EUID geführt, ebenso die Unter­auf­trag­neh­mer, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen (Art. 2 und Art. 3 Abs. 5 und 6).

JCP Nearshoring liefert Funktion, Kritikalität, Ort der Verarbeitung, Unter­auf­trag­neh­mer und Aus­stiegs­fä­hig­keit in der Struktur, in der der Auftraggeber sie abfragt. Beauftragt der Auftraggeber die Gründung einer Gesellschaft vor Ort, erhält er eine eigene Betriebs­ge­sell­schaft: eine Zeile im Infor­ma­ti­ons­re­gis­ter, ein IKT-Dienstleister.

Block 5

Wei­ter­ver­la­ge­rung und Sub­dienst­leis­ter

Die Anforderungen an die Auslagerung gelten auch bei der Wei­ter­ver­la­ge­rung. Der Aus­la­ge­rungs­ver­trag sieht möglichst Zustim­mungs­vor­be­halte des Instituts oder konkrete Vor­aus­set­zun­gen vor. Das Aus­la­ge­rungs­un­ter­neh­men bleibt dem Institut gegenüber berichts­pflich­tig. Lange oder komplexe Aus­la­ge­rungs­ket­ten sind ein Risiko für die Überwachung (AT 9 Tz. 8 und 11 MaRisk).

Bei IKT-Diensten beschreibt der Vertrag, ob und unter welchen Bedingungen Unteraufträge zulässig sind (Art. 30 Abs. 2 Buchst. a DORA). Vor dem Abschluss wiegt der Auftraggeber Vorteile und Risiken der Unter­auf­trags­ver­gabe ab, besonders bei Unter­auf­trag­neh­mern in Drittländern, und achtet darauf, dass lange oder komplexe Ketten die Überwachung nicht unangemessen erschweren (Art. 29 Abs. 2).

Bei JCP Nearshoring bedarf eine Wei­ter­ver­la­ge­rung der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform. Die Kette liegt offen und die Rechte des Auftraggebers gelten gegenüber jedem Unter­auf­trag­neh­mer.

Block 6

Prüf- und Zutritts­rechte

Der Aus­la­ge­rungs­ver­trag stellt die unein­ge­schränk­ten Informations- und Prü­fungs­rechte sowie die Kon­troll­mög­lich­kei­ten der zuständigen Behörden sicher. Er legt zudem angemessene Informations- und Prü­fungs­rechte der Internen Revision und externer Prüfer fest (AT 9 Tz. 7 Buchst. h und i MaRisk, § 25b Abs. 3 KWG). Sie umfassen die für Zutritt, Zugang oder Zugriff erfor­der­li­chen Rechte.

Bei kritischen oder wichtigen Funktionen verlangt Art. 30 Abs. 3 Buchst. e DORA ein fortlaufendes Über­wa­chungs­recht mit Zugangs-, Inspektions- und Auditrechten, dem Recht auf Kopien und der Zusam­men­ar­beit bei Vor-Ort-Prüfungen. Dem Auftraggeber, seiner internen Revision, seinem Abschluss­prü­fer und der zuständigen Auf­sichts­be­hörde stehen diese Rechte unein­ge­schränkt zu.

Wesentliche Beein­träch­ti­gun­gen und schwer­wie­gende Vorfälle werden über die im Einzelvertrag festgelegten Meldewege und Fristen mitgeteilt.

Block 7

Ver­trags­in­halt nach Art. 30 DORA

Ver­trags­in­halt nach Art. 30 DORA und seine Abbildung
PflichtVorschriftRegelung bei JCP Nearshoring
Beschreibung der Dienste, Zulässigkeit und Bedingungen von Unter­auf­trä­genArt. 30 Abs. 2 Buchst. aEinzelvertrag, AGB § 6
Standorte der Leis­tungs­er­brin­gung und der Daten­ver­ar­bei­tungArt. 30 Abs. 2 Buchst. bVerarbeitung in der EU, Einzelvertrag, AGB § 7
Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Ver­trau­lich­keit, ein­schließ­lich Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner DatenArt. 30 Abs. 2 Buchst. cAGB §§ 7 und 12
Datenzugang und Datenrückgabe bei Insolvenz, Abwicklung oder VertragsendeArt. 30 Abs. 2 Buchst. dEinzelvertrag, AGB § 10
Dienstgüte, Unterstützung bei IKT-VorfällenArt. 30 Abs. 2 Buchst. e und fEinzelvertrag, AGB § 5 Abs. 4
Zusam­men­ar­beit mit den Auf­sichts­be­hör­denArt. 30 Abs. 2 Buchst. gAGB § 5
Kün­di­gungs­rechte und Min­dest­kün­di­gungs­fris­tenArt. 30 Abs. 2 Buchst. hEinzelvertrag, AGB § 9
Zugangs-, Inspektions- und Auditrechte, Zusam­men­ar­beit bei Vor-Ort-PrüfungenArt. 30 Abs. 3 Buchst. eAGB § 5 Abs. 1
Aus­stiegs­stra­te­gie mit verbindlichem Über­gangs­zeit­raumArt. 30 Abs. 3 Buchst. fEinzelvertrag, AGB § 10

Block 8

Ausstieg und Rück­über­tra­gung

Bei wesentlichen Auslagerungen trifft das Institut Vorkehrungen, um die Kontinuität und Qualität der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse auch nach Beendigung der Vereinbarung zu gewährleisten. Es prüft Hand­lungs­op­tio­nen und legt, soweit sinnvoll und möglich, Aus­stiegs­stra­te­gien fest (AT 9 Tz. 6 MaRisk).

Art. 30 Abs. 3 Buchst. f DORA verlangt eine Aus­stiegs­stra­te­gie mit verbindlichem Über­gangs­zeit­raum, die einen Wechsel des Dienst­leis­ters oder die Rückführung ermöglicht. Zugang zu den Daten und ihre Rückgabe bei Insolvenz, Abwicklung oder Vertragsende regelt Art. 30 Abs. 2 Buchst. d.

Bereits der Einzelvertrag legt fest: Rück­über­tra­gung an den Auftraggeber oder Übergabe an einen Dritten, Fristen, Datenformate, Datenträger, Löschnachweis und Mitwirkung in der Übergangszeit.

Block 9

Auf­trags­ver­ar­bei­tung und Datenschutz

Vor Beginn der Verarbeitung steht der Vertrag über Auf­trags­ver­ar­bei­tung nach Art. 28 DSGVO. Die Verarbeitung findet innerhalb der Europäischen Union statt, Kapitel V DSGVO ist nicht anwendbar. Für besondere Kategorien per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten nach Art. 9 DSGVO gelten ein eigenes Berech­ti­gungs­kon­zept, eine eigene Pro­to­kol­lie­rung und ein eigenes Löschregime.

Block 10

Fragen und Antworten

Was ist eine Auslagerung nach den MaRisk?

Eine Auslagerung liegt vor, wenn ein anderes Unternehmen beauftragt wird, Aktivitäten und Prozesse im Zusammenhang mit Bank­ge­schäf­ten, Finanz­dienst­leis­tun­gen oder sonstigen insti­tuts­ty­pi­schen Dienst­leis­tun­gen wahrzunehmen. Das Institut würde sie ansonsten selbst erbringen (AT 9 Tz. 1 MaRisk). Die Verantwortung der Geschäfts­lei­tung geht dabei nicht auf das Aus­la­ge­rungs­un­ter­neh­men über (AT 9 Tz. 4).

Wer entscheidet, ob eine Auslagerung wesentlich ist?

Das Institut. Es bewertet die Risiken anhand einer Risikoanalyse und legt fest, welche Auslagerungen unter Risi­ko­ge­sichts­punk­ten wesentlich sind (AT 9 Tz. 2). Für wesentliche Auslagerungen enthält der Vertrag zusätzliche Inhalte nach AT 9 Tz. 7.

Worin unterscheiden sich Aus­la­ge­rungs­re­gis­ter und Infor­ma­ti­ons­re­gis­ter?

Das Aus­la­ge­rungs­re­gis­ter dokumentiert alle Auslagerungen des Instituts ein­schließ­lich der Wei­ter­ver­la­ge­run­gen (§ 25b Abs. 1 Satz 4 KWG, AT 9 Tz. 12 Buchst. b MaRisk). Das Infor­ma­ti­ons­re­gis­ter nach Art. 28 Abs. 3 DORA erfasst die Verträge über IKT-Dienste von Dritt­dienst­leis­tern. JCP Nearshoring liefert Funktion, Kritikalität, Ort der Verarbeitung, Unter­auf­trag­neh­mer und Aus­stiegs­fä­hig­keit in der Form, in der Sie sie abfragen.

Wer entscheidet über eine Wei­ter­ver­la­ge­rung?

Der Auftraggeber, vorab und in Textform. Die Kette der Unter­auf­trag­neh­mer liegt offen und die Prüf- und Zutritts­rechte gelten gegenüber jedem Glied der Kette.

Welche Prüf- und Zutritts­rechte gelten?

Unein­ge­schränkte Informations-, Prüfungs- und Zutritts­rechte für den Auftraggeber, seine interne Revision, seinen Abschluss­prü­fer und die zuständige Auf­sichts­be­hörde, ein­schließ­lich Prüfungen vor Ort.

Wo werden per­so­nen­be­zo­gene Daten verarbeitet?

In der Europäischen Union. Vor Beginn der Verarbeitung steht der Vertrag über Auf­trags­ver­ar­bei­tung nach Art. 28 DSGVO. Drittländer kommen nur mit Ange­mes­sen­heits­be­schluss nach Art. 45 DSGVO oder mit geeigneten Garantien nach Art. 46 DSGVO und nach einem Transfer Impact Assessment in Betracht.

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GesellschaftJunge Capital Partners OOD
SitzOblast Burgas, Bulgarien