Zum Inhalt springen
Nearshoring Junge Capital Partners OOD Beratung anfordern
Massiver gebürsteter Titanblock, aus dem ein rechteckiges Modul sauber herausgelöst und leicht nach vorn versetzt ist; eine kobaltblau leuchtende Nahtlinie verbindet Modul und Block

Regulatorik · Versicherer

Ausgliederung für Versicherer: Pflichten nach VAG und DORA

Für Verantwortliche für Ausgliederung, Einkauf und Dienstleistersteuerung bei Versicherern.

Wer als Versicherer Prozesse, Dienst­leis­tun­gen oder Tätigkeiten ausgliedert, bleibt dafür ver­ant­wort­lich. Die Ausgliederung folgt §§ 7 Nr. 2, 32 und 47 VAG, für IKT-Dienst­leis­tun­gen gelten zusätzlich Art. 28 bis 30 DORA. Diese Seite ordnet die Pflichten und nennt, was ein Dienstleister dafür liefern muss.

Block 1

Begriffe und Rechts­grund­la­gen

Begriffe und Rechts­grund­la­gen
Unter­neh­mens­artBegriffRechts­grund­lage
VersichererAusgliederung§§ 7 Nr. 2, 32 und 47 VAG
Versicherer auf europäischer EbeneOutsourcingArt. 49 Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II)
Finanz­un­ter­neh­men mit IKT-Dritt­dienst­leis­ternIKT-Dritt­dienst­leis­tungVerordnung (EU) 2022/2554 (DORA), Art. 28 bis 30
Finanz­un­ter­neh­men in ÖsterreichIKT-Dritt­dienst­leis­tungDORA und DORA-Voll­zugs­ge­setz (DORA-VG), Aufsicht durch die FMA
Versicherer und ausgewählte Finanz­in­sti­tute in der SchweizOutsourcingFINMA-Rundschreiben 2018/3 Outsourcing

Eine Ausgliederung ist eine Vereinbarung jeglicher Form zwischen einem Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men und einem Dienstleister. Aufgrund dieser Vereinbarung erbringt der Dienstleister direkt oder durch weitere Ausgliederung einen Prozess, eine Dienst­leis­tung oder eine Tätigkeit, die ansonsten das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men selbst erbringen würde (§ 7 Nr. 2 VAG). Der Dienstleister kann ein beauf­sich­tig­tes oder ein nicht beauf­sich­tig­tes Unternehmen sein.

Der Grundsatz ist in den hier genannten Rechts­ord­nun­gen derselbe. Das beauf­sich­tigte Unternehmen bleibt für die Tätigkeit voll ver­ant­wort­lich (§ 32 Abs. 1 VAG, Art. 49 Abs. 1 Richtlinie 2009/138/EG, Art. 28 Abs. 1 Buchst. a DORA). Die Ausgliederung verschiebt Arbeit, nie Verantwortung. §§ 32 und 47 VAG sowie entsprechende Vorschriften bleiben unberührt.

Für Österreich und die Schweiz gilt dasselbe Prinzip. In Österreich ist die FMA nach dem DORA-Voll­zugs­ge­setz die zuständige Behörde. In der Schweiz regelt das FINMA-Rundschreiben 2018/3 das Outsourcing von Versicherern und ausgewählten Finanz­in­sti­tu­ten.

Block 2

Wichtige Funktionen und Anzeige bei der Aufsicht

Die Ausgliederung darf die ord­nungs­ge­mäße Wahrnehmung der aus­ge­glie­der­ten Aufgaben, die Steuerungs- und Kon­troll­mög­lich­kei­ten des Vorstands und die Prüfungs- und Kon­troll­rechte der Aufsicht nicht beein­träch­ti­gen (§ 32 Abs. 2 VAG). Bei wichtigen Funktionen kommt hinzu: Die Qualität der Geschäfts­or­ga­ni­sa­tion darf nicht wesentlich leiden, das operationelle Risiko nicht übermäßig steigen und die kon­ti­nu­ier­li­che, zufrie­den­stel­lende Dienst­leis­tung gegenüber den Ver­si­che­rungs­neh­mern nicht gefährdet werden (§ 32 Abs. 3 VAG). Auf europäischer Ebene regelt Art. 49 Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG das Outsourcing kritischer oder wichtiger operativer Funktionen.

Das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men zeigt der Auf­sichts­be­hörde die Absicht an, wichtige Funktionen oder Ver­si­che­rungs­tä­tig­kei­ten auszugliedern, und legt den Ver­trags­ent­wurf vor. Wesentliche Umstände, die nach Ver­trags­schluss bei wichtigen aus­ge­glie­der­ten Funktionen eintreten, zeigt es ebenfalls an (§ 47 Nr. 8 und 9 VAG). Die Anzeige erstattet das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über Umstände, die die ord­nungs­ge­mäße Erbringung wesentlich beein­träch­ti­gen können (AGB § 5 Abs. 4).

Pflichten bei der Ausgliederung nach dem VAG und ihre Abbildung
PflichtVorschriftRegelung bei JCP Nearshoring
Verantwortung für die Einhaltung der auf­sichts­recht­li­chen Vorschriften bleibt beim Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men§ 32 Abs. 1 VAGAGB § 5 Abs. 3
Zugang zu allen relevanten Daten, Zusam­men­ar­beit mit der Aufsicht, Zugangsrechte zu den Räum­lich­kei­ten§ 32 Abs. 2 VAGAGB § 5 Abs. 1
Auskunfts- und Wei­sungs­rechte, Einbeziehung in das Risi­ko­ma­nage­ment§ 32 Abs. 4 VAGAGB § 3 Abs. 2, Einzelvertrag
Weitere Ausgliederung durch den Dienstleister§ 7 Nr. 2 VAGAGB § 6
Anzeige der Absicht und wesentlicher späterer Umstände bei wichtigen Funktionen§ 47 Nr. 8 und 9 VAGInformation des Auftraggebers nach AGB § 5 Abs. 4, Anzeige durch das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men

Block 3

Steuerung und Kontrolle der Ausgliederung

Das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men sichert sich die erfor­der­li­chen Auskunfts- und Wei­sungs­rechte vertraglich und bezieht die aus­ge­glie­der­ten Funktionen in sein Risi­ko­ma­nage­ment ein (§ 32 Abs. 4 VAG). Die fachliche Steuerung bleibt beim Auftraggeber: Er legt Priorität, Qua­li­täts­maß­stab und die Beendigung einzelner Ver­ar­bei­tun­gen fest und richtet Weisungen an die im Einzelvertrag benannten Ansprech­part­ner.

JCP Nearshoring übernimmt im Auftrag die Steuerung der Dienstleister nach den Weisungen des Auftraggebers und liefert die Nachweise, die dessen Überwachung der Leistung braucht. Die Verantwortung und die Kontrolle bleiben beim Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men.

Block 4

Infor­ma­ti­ons­re­gis­ter nach DORA Art. 28

Art. 28 Abs. 3 DORA verlangt ein Register aller vertraglichen Ver­ein­ba­run­gen über IKT-Dienste von Dritt­dienst­leis­tern, geführt auf Ebene des Ein­zel­un­ter­neh­mens, der Teil­kon­so­li­die­rung und der Kon­so­li­die­rung. Es trennt Verträge über kritische oder wichtige Funktionen von allen übrigen. Mindestens jährlich meldet das Finanz­un­ter­neh­men der Behörde die Zahl neuer Ver­ein­ba­run­gen, die Kategorien der IKT-Dritt­dienst­leis­ter, die Art der Verträge sowie die Dienste und Funktionen; das gesamte Register legt es auf Verlangen vor. Geplante Verträge über kritische oder wichtige Funktionen sind der Behörde rechtzeitig anzuzeigen.

Die Durch­füh­rungs­ver­ord­nung (EU) 2024/2956 regelt die Vorlagen. Der direkte Dienstleister erhält den Rang 1, Unter­auf­trag­neh­mer folgen mit höheren Rängen. Jeder IKT-Dritt­dienst­leis­ter, der eine juristische Person ist, wird mit gültiger LEI oder EUID geführt, ebenso die Unter­auf­trag­neh­mer, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen (Art. 2 und Art. 3 Abs. 5 und 6).

JCP Nearshoring liefert Funktion, Kritikalität, Ort der Verarbeitung, Unter­auf­trag­neh­mer und Aus­stiegs­fä­hig­keit in der Struktur, in der der Auftraggeber sie abfragt. Beauftragt der Auftraggeber die Gründung einer Gesellschaft vor Ort, erhält er eine eigene Betriebs­ge­sell­schaft: eine Zeile im Infor­ma­ti­ons­re­gis­ter, ein IKT-Dienstleister.

Block 5

Wei­ter­ver­la­ge­rung und Sub­dienst­leis­ter

Die Ausgliederung schließt die weitere Ausgliederung durch den Dienstleister ein (§ 7 Nr. 2 VAG). Bei IKT-Diensten beschreibt der Vertrag, ob und unter welchen Bedingungen Unteraufträge zulässig sind (Art. 30 Abs. 2 Buchst. a DORA). Vor dem Abschluss wiegt der Auftraggeber Vorteile und Risiken der Unter­auf­trags­ver­gabe ab, besonders bei Unter­auf­trag­neh­mern in Drittländern, und achtet darauf, dass lange oder komplexe Ketten die Überwachung nicht unangemessen erschweren (Art. 29 Abs. 2).

Bei JCP Nearshoring bedarf eine Wei­ter­ver­la­ge­rung der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform. Die Kette liegt offen und die Rechte des Auftraggebers gelten gegenüber jedem Unter­auf­trag­neh­mer.

Block 6

Prüf- und Zutritts­rechte

Das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men stellt sicher, dass es, seine Abschluss­prü­fer und die Auf­sichts­be­hörde Zugang zu allen relevanten Daten haben. Außerdem stellt es sicher, dass der Dienstleister mit der Aufsicht zusam­men­ar­bei­tet und die Aufsicht Zugangsrechte zu den Räum­lich­kei­ten des Dienst­leis­ters erhält (§ 32 Abs. 2 VAG).

Bei kritischen oder wichtigen Funktionen verlangt Art. 30 Abs. 3 Buchst. e DORA ein fortlaufendes Über­wa­chungs­recht mit Zugangs-, Inspektions- und Auditrechten, dem Recht auf Kopien und der Zusam­men­ar­beit bei Vor-Ort-Prüfungen. Dem Auftraggeber, seiner internen Revision, seinem Abschluss­prü­fer und der zuständigen Auf­sichts­be­hörde stehen diese Rechte unein­ge­schränkt zu.

Wesentliche Beein­träch­ti­gun­gen und schwer­wie­gende Vorfälle werden über die im Einzelvertrag festgelegten Meldewege und Fristen mitgeteilt.

Block 7

Ver­trags­in­halt nach Art. 30 DORA

Ver­trags­in­halt nach Art. 30 DORA und seine Abbildung
PflichtVorschriftRegelung bei JCP Nearshoring
Beschreibung der Dienste, Zulässigkeit und Bedingungen von Unter­auf­trä­genArt. 30 Abs. 2 Buchst. aEinzelvertrag, AGB § 6
Standorte der Leis­tungs­er­brin­gung und der Daten­ver­ar­bei­tungArt. 30 Abs. 2 Buchst. bVerarbeitung in der EU, Einzelvertrag, AGB § 7
Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Ver­trau­lich­keit, ein­schließ­lich Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner DatenArt. 30 Abs. 2 Buchst. cAGB §§ 7 und 12
Datenzugang und Datenrückgabe bei Insolvenz, Abwicklung oder VertragsendeArt. 30 Abs. 2 Buchst. dEinzelvertrag, AGB § 10
Dienstgüte, Unterstützung bei IKT-VorfällenArt. 30 Abs. 2 Buchst. e und fEinzelvertrag, AGB § 5 Abs. 4
Zusam­men­ar­beit mit den Auf­sichts­be­hör­denArt. 30 Abs. 2 Buchst. gAGB § 5
Kün­di­gungs­rechte und Min­dest­kün­di­gungs­fris­tenArt. 30 Abs. 2 Buchst. hEinzelvertrag, AGB § 9
Zugangs-, Inspektions- und Auditrechte, Zusam­men­ar­beit bei Vor-Ort-PrüfungenArt. 30 Abs. 3 Buchst. eAGB § 5 Abs. 1
Aus­stiegs­stra­te­gie mit verbindlichem Über­gangs­zeit­raumArt. 30 Abs. 3 Buchst. fEinzelvertrag, AGB § 10

Block 8

Ausstieg und Rück­über­tra­gung

Art. 30 Abs. 3 Buchst. f DORA verlangt eine Aus­stiegs­stra­te­gie mit verbindlichem Über­gangs­zeit­raum, die einen Wechsel des Dienst­leis­ters oder die Rückführung ermöglicht. Zugang zu den Daten und ihre Rückgabe bei Insolvenz, Abwicklung oder Vertragsende regelt Art. 30 Abs. 2 Buchst. d. Für IKT-Dienste, die kritische oder wichtige Funktionen stützen, sind Aus­stiegs­stra­te­gien dokumentiert, getestet und regelmäßig zu überprüfen (Art. 28 Abs. 8).

Bereits der Einzelvertrag legt fest: Rück­über­tra­gung an den Auftraggeber oder Übergabe an einen Dritten, Fristen, Datenformate, Datenträger, Löschnachweis und Mitwirkung in der Übergangszeit.

Block 9

Auf­trags­ver­ar­bei­tung und Datenschutz

Vor Beginn der Verarbeitung steht der Vertrag über Auf­trags­ver­ar­bei­tung nach Art. 28 DSGVO. Die Verarbeitung findet innerhalb der Europäischen Union statt, Kapitel V DSGVO ist nicht anwendbar. Für Daten nach Art. 9 DSGVO, vor allem Gesund­heits­da­ten, gelten ein eigenes Berech­ti­gungs­kon­zept, eine eigene Pro­to­kol­lie­rung und ein eigenes Löschregime.

Block 10

Fragen und Antworten

Was ist eine Ausgliederung nach dem VAG?

Eine Ausgliederung ist eine Vereinbarung jeglicher Form zwischen einem Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men und einem Dienstleister. Aufgrund dieser Vereinbarung erbringt der Dienstleister direkt oder durch weitere Ausgliederung einen Prozess, eine Dienst­leis­tung oder eine Tätigkeit, die ansonsten das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men selbst erbringen würde (§ 7 Nr. 2 VAG). Das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men bleibt für die Einhaltung aller auf­sichts­recht­li­chen Vorschriften ver­ant­wort­lich (§ 32 Abs. 1 VAG).

Wann ist die Aufsicht zu unterrichten?

Das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men zeigt der Auf­sichts­be­hörde die Absicht an, wichtige Funktionen oder Ver­si­che­rungs­tä­tig­kei­ten auszugliedern, und legt den Ver­trags­ent­wurf vor. Wesentliche Umstände, die nach Ver­trags­schluss bei wichtigen aus­ge­glie­der­ten Funktionen eintreten, zeigt es ebenfalls an (§ 47 Nr. 8 und 9 VAG).

Was muss das Infor­ma­ti­ons­re­gis­ter nach Art. 28 Abs. 3 DORA enthalten?

Alle Verträge über IKT-Dienste von Dritt­dienst­leis­tern, getrennt nach kritischen oder wichtigen Funktionen und übrigen Verträgen, geführt auf Ebene des Ein­zel­un­ter­neh­mens, der Teil­kon­so­li­die­rung und der Kon­so­li­die­rung. JCP Nearshoring liefert Funktion, Kritikalität, Ort der Verarbeitung, Unter­auf­trag­neh­mer und Aus­stiegs­fä­hig­keit in der Form, in der Sie sie abfragen.

Wer entscheidet über eine Wei­ter­ver­la­ge­rung?

Der Auftraggeber, vorab und in Textform. Die Kette der Unter­auf­trag­neh­mer liegt offen und die Prüf- und Zutritts­rechte gelten gegenüber jedem Glied der Kette.

Welche Prüf- und Zutritts­rechte gelten?

Unein­ge­schränkte Informations-, Prüfungs- und Zutritts­rechte für den Auftraggeber, seine interne Revision, seinen Abschluss­prü­fer und die zuständige Auf­sichts­be­hörde, ein­schließ­lich Prüfungen vor Ort.

Wo werden per­so­nen­be­zo­gene Daten verarbeitet?

In der Europäischen Union. Vor Beginn der Verarbeitung steht der Vertrag über Auf­trags­ver­ar­bei­tung nach Art. 28 DSGVO. Drittländer kommen nur mit Ange­mes­sen­heits­be­schluss nach Art. 45 DSGVO oder mit geeigneten Garantien nach Art. 46 DSGVO und nach einem Transfer Impact Assessment in Betracht.

KontaktDer nächste Schritt

Sie haben Bedarf, wir liefern.

GesellschaftJunge Capital Partners OOD
SitzOblast Burgas, Bulgarien